LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.06.2009
5 Sa 41/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; PflVG § 1; ArbGG § 12a;
Fundstellen:
DB 2009, 1884
LAGE § 104 SGB VII Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 5 Ca 1204 d/08 vom 11.12.2008,

Haftungsprivileg der Arbeitgeberin bei Betriebswegeunfall mit Sammeltransport zur auswärtigen Baustelle; Abgrenzung von Wegeunfall und Betriebswegeunfall

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 41/09

DRsp Nr. 2009/16545

Haftungsprivileg der Arbeitgeberin bei Betriebswegeunfall mit Sammeltransport zur auswärtigen Baustelle; Abgrenzung von Wegeunfall und Betriebswegeunfall

1. Die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB VII schließt die privatrechtliche Haftung der Unternehmerin für Personenschäden aus, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist; die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (etwa nach den Vorschriften des StVG). 2. Entsprechendes gilt für § 105 Abs. 1 SGB VII. 3. Grobe Fahrlässigkeit führt nicht zum Ausschluss des Haftungsprivilegs nach §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII. 4. Sinn und Zweck des Wegfalls des Haftungsprivilegs der §§ 104, 105 SGB VII bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen die Arbeitgeberin und die Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können; der nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Arbeitsunfall versicherte Betriebsweg ist daher von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gesondert versicherten Wegeunfällen abzugrenzen.