Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Zunächst ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger als Schüler im Rahmen der schulischen Arbeitsgemeinschaft B. - gemäß §
Das Haftungsprivileg des §
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