OLG Köln - Urteil vom 03.02.1995
3 U 138/94
Normen:
RVO §§ 539 636 637 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1596
NJW-RR 1995, 1308
OLGReport-Köln 1995, 165

Haftungsfreistellung nach § 636 RVO für den Arbeitgeber bei Schülerunfall - Haftung, Haftungsprivileg, Schülerunfall

OLG Köln, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 3 U 138/94

DRsp Nr. 1995/7783

Haftungsfreistellung nach § 636 RVO für den Arbeitgeber bei Schülerunfall - Haftung, Haftungsprivileg, Schülerunfall

Verrichtet ein Schüler im Rahmen einer schulischen Veranstaltung Arbeiten in einem Tierheim und wird von einem der dort untergebrachten Tiere angefallen und verletzt, handelt es sich um einen dem Betrieb des Tierheims zuzuordnenden Arbeitsunfall mit der Folge, daß der Inhaber/Träger des Tierheims gemäß § 636 RVO von der Haftung für Personenschäden frei ist.

Normenkette:

RVO §§ 539 636 637 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Zunächst ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger als Schüler im Rahmen der schulischen Arbeitsgemeinschaft B. - gemäß § 539 Abs. 1, Nr. 14, b) RVO unfallversichert in der gesetzlichen Sozialversicherung ist und damit Ansprüche des Klägers wegen Personenschäden gegen den Schulträger nach § 636 RVO und gegen die Lehrerin nach § 637 RVO ausgeschlossen sind.

Das Haftungsprivileg des § 636 RVO kommt aber auch der Beklagten zu 1) zu, denn der Kläger ist im Sinne des § 636 Abs. 1 und 2 RVO als ihr Beschäftigter - für das von ihr als weitere Unternehmerin - betriebene Tierheim anzusehen.