LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2014
5 Sa 72/14
Normen:
SGB VII § 104; SGB VII § 105; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 2244
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2032/13

Haftungsbeschränkung bei ArbeitsunfallUnbegründete Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei unzureichenden Darlegungen zur vorsätzlichen Billigung des Verletzungserfolges durch die Arbeitgeberin und andere Beschäftigte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 72/14

DRsp Nr. 2014/10665

Haftungsbeschränkung bei ArbeitsunfallUnbegründete Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei unzureichenden Darlegungen zur vorsätzlichen Billigung des Verletzungserfolges durch die Arbeitgeberin und andere Beschäftigte

1. Bei Arbeitsunfällen gemäß §§ 104 und 105 SGB VII sind Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen die Arbeitgeberin oder eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Unternehmerin oder eine andere im Betrieb tätige Person den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 2. Da der Haftungsausschluss gemäß §§ 104 und 105 SGB VII die Arbeitgeberin und Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freistellen soll, fallen unter diese Personenschäden auch Ansprüche auf Schmerzensgeld.