LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2009
3 Sa 1501/08
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105; BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 80/08

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall unter Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften; Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Arbeitnehmer bei Behauptung vorsätzlicher Handlung des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1501/08

DRsp Nr. 2009/25010

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall unter Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften; Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Arbeitnehmer bei Behauptung vorsätzlicher Handlung des Arbeitgebers

1. Allein die vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften reicht zur Annahme eines auf die Verletzungshandlung und den Verletzungserfolg zu beziehenden Vorsatzes nicht aus. 2. Unterlassung oder Widerruf ehrverletzender Äußerungen können nicht verlangt werden, wenn die streitgegenständliche Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt; insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und gegenüber den erkennenden Gerichten ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers kundtut oder eine entsprechende Erklärung auch gegenüber dem Amt für Arbeitsschutz abgibt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % , die Beklagte zu 24 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105; BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers zum einen, um eine Verpflichtung des Klägers zur Unterlassung bestimmter Behauptungen zum anderen.