LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2009
2 Sa 579/09
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6495/08

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall; unbegründete Schmerzensgeldklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung der Unfallfolgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 579/09

DRsp Nr. 2010/1565

Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall; unbegründete Schmerzensgeldklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung der Unfallfolgen

1. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beinhaltet nicht nur die vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls selbst sondern auch den konkreten Verletzungserfolg; der erforderliche Vorsatz muss sich daher nicht nur auf die Herbeiführung des Unfalls sondern auch auf den Personenschaden als Unfallfolge erstrecken. 2. Ein möglicher Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass damit auch die Unfallfolge (Personenschaden) billigend in Kauf genommen wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2009 - 2 Ca 6495/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund eines Arbeitsunfalls.