BAG - Urteil vom 18.03.1997
3 AZR 729/95
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG ; BetrVG §§ 114 f.; SeemG §§ 2, 106 ; HGB §§ 128, 159, 160 (a.F.); EGHGB Art. 35, 36 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung
BAGE 85, 291
BB 1997, 2280
DB 1997, 2282
NZA 1998, 97
ZIP 1998, 79
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 161/92
LAG Hamburg, vom 07.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 53/94

Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines Seeschiffes

BAG, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 729/95

DRsp Nr. 1997/9070

Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines Seeschiffes

»1. Wird ein im Dienst befindliches Seeschiff veräußert, handelt es sich um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübergang i.S. von § 613 a Abs. 1 BGB. Darauf, ob mit dem Seeschiff auch auf das Schiff bezogene Fracht-, Agentur- oder Lieferverträge übernommen worden sind, kommt es nicht an. 2. Mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme eines Seeschiffes gehen kraft Gesetzes die Arbeitsverhältnisse der zu diesem Betriebsteil gehörenden Arbeitnehmer auf den Erwerber über. Dies gilt auch für die Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer, die im Einvernehmen zwischen Veräußerer und Erwerber als Teil der für den Betrieb eines solchen Seeschiffes erforderlichen Personalreserve vom Erwerber weiterbeschäftigt werden. Es bleibt unentschieden, ob dies auch dann gilt, wenn andere Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens um die Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch den Erwerber konkurrieren.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG ; BetrVG §§ 114 f.; SeemG §§ 2, 106 ; HGB §§ 128, 159, 160 (a.F.); EGHGB Art. 35, 36 ;

Tatbestand: