OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.06.2013
20 W 369/10
Normen:
KostO § 141; KostO § 16 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BeurkG § 17;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 104/09

Haftung eines Urkundsbeteiligten für die Notarkosten bei Nichtzustandekommen des beurkundeten Grundstückskaufvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 20 W 369/10

DRsp Nr. 2017/12333

Haftung eines Urkundsbeteiligten für die Notarkosten bei Nichtzustandekommen des beurkundeten Grundstückskaufvertrages

1. Ein Urkundsbeteiligter haftet auch dann für die Kosten der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages, wenn dieser mangels Genehmigung eines vollmachtlos vertretenen Urkundsbeteiligten nicht zustande kommt. 2. Der Notar ist nicht gehalten, die Urkundsbeteiligten darauf hinzuweisen, dass durch seine Tätigkeit Kosten entstehen und sie hierfür haften.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wird.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.135,65 EUR.

Normenkette:

KostO § 141; KostO § 16 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BeurkG § 17;

Gründe

I.