Die Klägerin war vom 01.10.1982 bis zum 31.12.1993 zunächst als Assistenzärztin und dann - ab 01 01.1983 als Oberärztin für Anästhesie in einem Krankenhaus tätig, dessen Träger die Beklagte ist.
Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien war zuletzt ein zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener schriftlicher "Dienstvertrag" vom 12.04.1983. In § 2 dieses Vertrages ist folgendes vereinbart:
"Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der "Caritas-Korrespondenz" veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.
Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.
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