LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.1995
15 Sa 1940/94
Normen:
BGB § 611 § 612 ; Betriebliche Übung; Nebenpflicht (Fürsorgepflicht des Krankenhausträgers);
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3255/94

Haftung eines Krankenhausträgers für Ansprüche eines angestellten Arztes aus dessen Tätigkeit für den Chefarzt im Bereich Privatpatienten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.1995 - Aktenzeichen 15 Sa 1940/94

DRsp Nr. 2001/14281

Haftung eines Krankenhausträgers für Ansprüche eines angestellten Arztes aus dessen Tätigkeit für den Chefarzt im Bereich Privatpatienten

"Der Krankenhausträger haftet ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht für Zahlungsansprüche eines angestellten Arztes, die dieser geltend macht wegen einer Tätigkeit für seinen Chefarzt in dessen Privatliquidationsbereich."

Normenkette:

BGB § 611 § 612 ; Betriebliche Übung; Nebenpflicht (Fürsorgepflicht des Krankenhausträgers);

Tatbestand:

Die Klägerin war vom 01.10.1982 bis zum 31.12.1993 zunächst als Assistenzärztin und dann - ab 01 01.1983 als Oberärztin für Anästhesie in einem Krankenhaus tätig, dessen Träger die Beklagte ist.

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien war zuletzt ein zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener schriftlicher "Dienstvertrag" vom 12.04.1983. In § 2 dieses Vertrages ist folgendes vereinbart:

"Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der "Caritas-Korrespondenz" veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.

Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.