OLG Köln - Urteil vom 23.05.2018
5 U 63/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 192/13

Haftung eines Anästhesisten wegen Gesundheitsbeschädigung des Patienten durch eine zu hoch angesetzte Spinalanästhesie

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 5 U 63/15

DRsp Nr. 2018/12697

Haftung eines Anästhesisten wegen Gesundheitsbeschädigung des Patienten durch eine zu hoch angesetzte Spinalanästhesie

1. Der dem Patienten obliegende Nachweis, dass eine zu hoch angesetzte Spinalanästhesie zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, ist geführt, wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff zu einem Conus-Medullaris-Syndrom gekommen ist. 2. Eine Punktion oberhalb von L.2 ist als grob fehlerhaft zu bewerten. Bei Auftreten eines Conus-Medullaris-Syndroms, das sich durch die Gefühllosigkeit der Harnblase, deren Kontraktionsschwäche und eine Mastdarmschwäche durch weitgehend aufgehobenen Analsphinktertonus äußert, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.3.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 192/13 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.12.2012 zu zahlen.