Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.11.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 09.09.20## geltend, an dem sie und der im Unfallzeitpunkt 11-jährige Beklagte als Fahrradfahrer beteiligt waren.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|