LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2010
6 Sa 251/09
Normen:
BGB § 254; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 998/08

Haftung einer Sachbearbeiterin bei Verlust des Auktionserlöses auf dem Rückweg von einer Versteigerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 251/09

DRsp Nr. 2010/6316

Haftung einer Sachbearbeiterin bei Verlust des Auktionserlöses auf dem Rückweg von einer Versteigerung

Für den Haftungsmaßstab nach § 276 BGB ist in erster Linie kein individueller sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver (abstrakter) Sorgfaltsmaßstab maßgebend; der Rechtsverkehr muss sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Verpflichtung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und auch benutzt (Vertrauensschutz).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.12.2008 - 1 Ca 998/8 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.803,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ¾, die Klägerin ¼ zu tragen.

Der Streitwert wird auf 38.405,26 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619a;

Tatbestand:

Die Klägerin, welche im Rahmen von Verkäufen und Auktionen Unternehmen, Immobilien und Investitionsgüter bewertet und veräußert, begehrt von der bei ihr beschäftigt gewesenen Beklagten Schadenersatz in Höhe von zuletzt 38.405,26 EUR wegen Verlustes eines Versteigerungserlöses.