OLG München - Urteil vom 20.03.2002
27 U 576/01
Normen:
SGB X 106 Abs. 3 Alt. 3; BGB § 831 § 840 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 472

Haftung des Unternehmers in einem wegen gemeinsamer Betriebsstätte gestörten Gesamtschuldverhältnis

OLG München, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 27 U 576/01

DRsp Nr. 2004/15060

Haftung des Unternehmers in einem wegen gemeinsamer Betriebsstätte gestörten Gesamtschuldverhältnis

»Soweit Mitarbeiter, die einen Arbeitsunfall auf gemeinsamer Betriebsstätte verschuldet haben, gemäß § 106 Abs. 4 3. Var. SGB VII haftungsprivilegiert sind, gelten für den aus § 831 BGB haftpflichtigen Unternehmer die Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses; er ist nach § 840 Abs. 2 BGB von der Haftung freigestellt.«

Normenkette:

SGB X 106 Abs. 3 Alt. 3; BGB § 831 § 840 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2003, 472