OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2020
11 U 109/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 230/18

Haftung des Steuerberaters wegen unterbliebenen Hinweises auf umsatzsteuerliche Risiken im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 109/19

DRsp Nr. 2020/11078

Haftung des Steuerberaters wegen unterbliebenen Hinweises auf umsatzsteuerliche Risiken im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuer

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, die Mandantin auf umsatzsteuerliche Risiken (hier: beim Verkauf einer Eigentumswohnung) hinzuweisen, wenn ihm lediglich ein auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr beschränktes Mandat erteilt war und die Risiken auch nicht offen zu Tage traten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters des der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 230/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.662,97 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.