LAG Köln - Urteil vom 08.05.2015
4 Sa 489/15
Normen:
§ 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG;
Fundstellen:
DStR 2015, 2861
NZI 2015, 7
ZIP 2015, 2392
ZInsO 2015, 2334
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2643/14

Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 489/15

DRsp Nr. 2015/17178

Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

1. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, nach dem der Pensionssicherungsverein für rückständige Versorgungsleistungen nur einzustehen hat, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen seiner Leistungspflicht entstanden sind, gilt nicht für Kapitalleistungen.2. Es bestehen Bedenken, ob § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG mit Unionsrecht vereinbar ist, auch soweit er Rentenansprüche betrifft.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2014 - 18 Ca 2643/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung in Höhe von 27.784,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG;

Tatbestand

1. 2. 3.