In dem Rechtsstreit (...)
weist der Senat die Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, deren Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die Kläger haben schon nach ihrem eigenen Vortrag keinen Anspruch gegen die Beklagte aus den §§ 280, 311 BGB.
Grundsätzlich trifft die Haftung aus c.i.c. allein die Parteien des angebahnten Vertrages, hier also die Kläger und den Verkäufer der Wohnung. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist aber ausnahmsweise der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe persönlich aus c.i.c. haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlung oder den Vertragsschluss erheblich beeinfluss hat, § 311 Abs. 3 BGB.
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