Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger betriebliches Altersruhegeld zu zahlen.
Der jetzt 91-jährige Kläger war mehrere Jahrzehnte bei der Firma B. K. (im Folgenden "KG" genannt) in leitender Stellung beschäftigt. Die KG, als deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte fungierte, befasste sich im Wesentlichen mit der Herstellung von Schrauben.
Nachdem der Kläger im Jahre 1970 aus den Diensten der KG ausgeschieden war, erhielt er aufgrund einer Direktversorgungszusage vom 05.01.1956 eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt monatlich DM 2.050,-- brutto.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|