LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2015
12 Sa 519/13
Normen:
§ 201 InsO; § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3033/11

Haftung des Insolvenzschuldners für bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Beitragsforderungen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 519/13

DRsp Nr. 2016/1853

Haftung des Insolvenzschuldners für bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Beitragsforderungen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Leitsatz: Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens haftet der Insolvenzschuldner nicht nur nach § 201 InsO für Insolvenzforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung haftet er auch für solche Masseverbindlichkeiten, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und deren Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Haftung ist unbeschränkt und nicht nur mit der dem Schuldner überlassenen Masse zu bestreiten. Sie ist allerdings auf den Zeitraum einzugrenzen, die der frühesten Kündigungsmöglichkeit der die Beitragsansprüche begründenden Arbeitsverhältnisse entspricht (oktroyierte Masseforderungen).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013 - 5 Ca 3033/11 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.226,13 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 201 InsO; § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den Zeitraum von Mai bis August 2002 zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet ist.