OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2010
I-24 U 190/09
Normen:
BetrVG § 102; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 415/06

Haftung des gewerkschaftlichen Rechtsbeistandes für fehlerhafte Beratung beim Abschluss eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen I-24 U 190/09

DRsp Nr. 2010/16765

Haftung des gewerkschaftlichen Rechtsbeistandes für fehlerhafte Beratung beim Abschluss eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Der von einem gewerkschaftlichen Rechtsbeistand eines Arbeitnehmers empfohlene Abschluss eines Vergleichs auf Widerruf und die empfohlene Unterlassung des Widerrufs sind ursächlich für Vermögensschäden des Arbeitnehmers, wenn die Klage wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats Erfolg gehabt hätte.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von

z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der am 04. Mai 2010 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BetrVG § 102; KSchG § 1;

Gründe