Entscheidunsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Nach § 636 Abs. 1 RVO entfällt - von den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen der vorsätzlichen Schädigung und der Verletzung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr abgesehen - die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 640 RVO haften Personen, deren Ersatzpflicht nach § 636 RVO beschränkt ist, dem Träger der Sozialversicherung für seine Aufwendungen anläßlich des Arbeitsunfalls nur dann, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Danach haftete der Beklagte nur dann, wenn er Unternehmer war und den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Beides ist mit dem Landgericht zu verneinen.