BGH - Beschluss vom 04.05.2022
VII ZR 733/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 410/19
OLG Hamm, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-34 U 131/20

Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Einordnung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen VII ZR 733/21

DRsp Nr. 2022/9537

Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Einordnung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung

Soweit das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet ist, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden, gilt dies auch für die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR).

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 2021 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis zu 30.000 €

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.