LAG Hamm - Urteil vom 06.04.2016
2 Sa 1395/15
Normen:
HGB § 25;
Fundstellen:
DStR 2016, 2055
NZI 2016, 6
NZI 2016, 854
NZI 2016, 870
ZIP 2016, 2167
ZInsO 2016, 1859
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 990/15

Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung gem. § 25 HGB bei Firmenerwerb in der Insolvenz

LAG Hamm, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 1395/15

DRsp Nr. 2016/13775

Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung gem. § 25 HGB bei Firmenerwerb in der Insolvenz

Eine Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung gemäß § 25 HGB für Verbindlichkeiten des bisherigen Firmeninhabers scheidet bei Firmenerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 25 HGB aus. Dies gilt auch, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.09.2015 - 4 Ca 990/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 25;

Tatbestand

Die Parteien streiten um verschiedene Zahlungsansprüche.

Die Beklagte betreibt in E und an weiteren Standorten in Deutschland die Produktion von Nahrungsmitteln.