LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2014
6 Sa 337/13
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BUrlG § 11; BGB 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; HGB § 128 S. 1; GewO § 108 Abs. 1; EStG § 41b Abs.1 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 519;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4514/12

Haftung des BGB-Gesellschafters für Ausbildungsvergütung und Lohnabrechnung nach Betriebsübergang bei fehlender AusbildungsberechtigungWahrung der Berufungsfrist bei fehlerhafter Urteilszustellung in der Schweiz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 337/13

DRsp Nr. 2014/12671

Haftung des BGB -Gesellschafters für Ausbildungsvergütung und Lohnabrechnung nach Betriebsübergang bei fehlender AusbildungsberechtigungWahrung der Berufungsfrist bei fehlerhafter Urteilszustellung in der Schweiz

1. Die Zustellung eines Urteils gegenüber einem in der Schweiz ansässigen Beklagten per Einschreiben/Rückschein verstößt gegen die formalen Anforderungen des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) vom 15. November 1965, da die Schweiz der Übersendung per Post gemäß Art. 10 HZÜ widersprochen hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO durch tatsächliche Kenntnisnahme ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 24 ff. (zitiert nach [...]) ausgeschlossen.2. Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsverhältnisses nicht (§ 10 Abs. 4 BBiG). Gleiches gilt für die fehlende Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, der eine berufsrechtliche Bedeutung zukommt, von der die bürgerlichrechtliche Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages jedoch nicht abhängt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Juni 2013 - 9 Ca 4514/12 - wird zurückgewiesen.