Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Feststellungsausspruch nur das Datum des 08.10.2012 gilt.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 08.10.2012 bis zum 13.12.2013 auf Schmerzensgeld (mind. 10.000,00 €), Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1.680,28 €) in Anspruch.
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