Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Beklagte dem Kläger zu Recht in der Zeit von Juli bis November 1998 Beträge in Höhe von DM 200,-- vom jeweiligen Monatslohn abgezogen hat.
Der Kläger ist seit 01.05.1984 beim Beklagten als Arbeiter im Hausmeisterdienst an der Berufsschule und im Schülerwohnheim R beschäftigt; er bewohnt mit seiner Familie eine Dienstwohnung.
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