LAG Thüringen - Urteil vom 18.01.2001
3 Sa 289/00
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 276 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 07.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 169/99

Haftung des Arbeitnehmers

LAG Thüringen, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 289/00

DRsp Nr. 2003/5128

Haftung des Arbeitnehmers

»Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er in Verrichtung seiner betrieblich veranlaßten Tätigkeit verursacht hat, ist lediglich bei fahrlässigem Verhalten eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Schadenszufügung entfällt die Haftungsbeschränkung. Der Vorsatz (auch in der Form des dolus eventualis) hat sich nicht nur auf die haftungsbegründende, sondern auch auf die haftungsausfüllende Kausalität zu beziehen (so BAG, Urteil vom 18.06.1970, AP Nr. 57 zu § 611, Haftung des Arbeitnehmers, Hanau/Rolphs NJW 94, 1439 ff, 1442; unentschieden BGH, Urteil vom 20.11.1979, NJW 80, 996 ff). Damit unterscheidet sich die Haftung des Arbeitnehmers von der allgemeinen des Privatrechts, nach welcher der vorsätzliche Verstoß gegen die Vertragspflicht allein für die Begründung der Schadensersatzpflicht genügt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 276 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten, der ehemals Auszubildender bei ihr war, geltend.