Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, steuerliche Nachteile des Klägers auszugleichen.
Der 1950 geborene Kläger ist seit Juli 1969 am Krankenhaus S beschäftigt. Er ist Laborleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 5.800,00 DM. Bis 31. Dezember 1993 war Träger des Krankenhauses der Landkreis R . Seit 1. Januar 1994 werden die früheren Kreiskrankenhäuser von der Beklagten betrieben. Deren alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis R .
In dem vom Kreistag am 19. Juli 1993 beschlossenen Personalüberleitungsvertrag (PersÜV) zwischen der Beklagten und dem Landkreis R heißt es u.a.:
"§ 1 Eintritt
1. Die Gesellschaft tritt in die Arbeitsverträge mit den Bediensteten des Landkreises R ein, soweit diese am Stichtag in den Krankenhäusern E , P und S beschäftigt sind.
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