LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.1995
10 Sa 112/94
Normen:
BGB §§ 145 ff. § 670 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 299/94

Haftung des Arbeitgebers: Schaden an einem vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltes Fahrzeug

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 112/94

DRsp Nr. 1999/8271

Haftung des Arbeitgebers: Schaden an einem vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltes Fahrzeug

1. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen, vorausgesetzt, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn selbst nicht tragen muß, weil er dafür keine besondere Vergütung erhält.2. Ein mietrechtliches Vertragsverhältnis kann nur durch gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärungen, nicht aber durch hoheitlichen Erlaß begründet werden.3. Eine besondere Vergütung i.S. der genannten Rechtsgrundsätze erhält der Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn er nach sog. "Maschinenstunden" abrechnet.

Normenkette:

BGB §§ 145 ff. § 670 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen das beklagte Land einen Ersatzanspruch für einen beschädigten, vom Kläger dem beklagten Land zur Verfügung gestellten Schlepper hat. Hinsichtlich der beschädigten Motorsäge ist das arbeitsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden.