LAG Hamm - Beschluss vom 16.04.1997
3 TaBV 112/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2007
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 11/96 - 08.08.96,

Haftung des Arbeitgebers: Reparaturkosten an einem PKW, den ein Betriebsratsmitglied zulässiger Weise zur Fahrt zu einer Betriebsratssitzung benützt und dabei einen Unfall verursacht hat

LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 3 TaBV 112/96

DRsp Nr. 2001/14504

Haftung des Arbeitgebers: Reparaturkosten an einem PKW, den ein Betriebsratsmitglied zulässiger Weise zur Fahrt zu einer Betriebsratssitzung benützt und dabei einen Unfall verursacht hat

Eine Arbeitgeberin hat einem Betriebsratsmitglied einen Unfallschaden, den das Betriebsratsmitglied grob fahrlässig verursacht hat, nicht zu ersetzen, auch wenn das Betriebsratsmitglied den Pkw im Einverständnis der Arbeitgeberin für eine Fahrt zu einer Betriebsratssitzung benutzt hat.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 254 ;

Gründe:

A.

Mit dem beim Arbeitsgericht Paderborn am 05.06.1996 eingereichten Beschlussverfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Erstattung eines an seinem Pkw am 05.02.1996 entstandenen Unfallschadens.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens, eine KG mit Sitz in ... (künftig: Arbeitgeberin), betreibt in ... ein Möbelwerk, in dem sie Jugendzimmer, moderne Anbauwände und Schlafzimmer fertigt. Der am 13.04.1940 geborene Antragsteller ist in diesem Werk ab 1975 als Arbeiter gegen eine Bruttomonatsverdienst von zuletzt ca. 4.800,00 DM tätig. Der Antragsteller ist außerdem Vorsitzender des in dem Werke existierenden Betriebsrates (künftig: BR), der der dritte Verfahrensbeteiligte ist.