BAG - Urteil vom 20.09.2016
3 AZR 302/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 235 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 235 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1014/14
ArbG Gießen, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 48/14

Haftung des Arbeitgebers für zugesagte VersorgungsleistungenVerschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten aus der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGReichweite tariflicher Ausschlussklauseln

BAG, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 302/15

DRsp Nr. 2016/18767

Haftung des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen Verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten aus der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Reichweite tariflicher Ausschlussklauseln

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat.