LAG Düsseldorf vom 14.02.1995
16 Sa 1996/94
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ; ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 840 ZPO
ARST 1995, 232
BB 1995, 1248
DGVZ 1995, 115
EWiR 1995, 725
JurBüro 1995, 478
KKZ 1997, 14
LAGE § 840 ZPO Nr. 2
MDR 1995, 1044

Haftung des Arbeitgebers: Drittschuldner - Erklärungspflicht

LAG Düsseldorf, vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 1996/94

DRsp Nr. 1997/6871

Haftung des Arbeitgebers: Drittschuldner - Erklärungspflicht

1. § 12a Abs 1 Satz 1 ArbGG schließt einen Kostenerstattungsanspruch nicht für die Kosten aus, die einem Lohnpfändungsgläubiger wegen Verletzung der dem Arbeitgeber als Drittschuldner nach § 840 Abs 1 ZPO obliegenden Erklärungspflichten entstanden sind (im Anschluss an BAG NZA 1991, 27 - DRsp-ROM Nr. 1992/5886 -). 2. Eine Verletzung dieser Erklärungspflichten liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Gerichtsvollzieher bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 840 Abs 3 Satz 1 ZPO) auf dessen Frage erklärt, die Forderung werde anerkannt und zu gegebener Zeit überwiesen, auch wenn sich für die späteren Lohnzahlungszeiträume herausstellt, daß keine pfändbaren Beträge vorhanden sind. Zu weiteren Erklärungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher über die Lohnhöhe des Schuldners, Abzugsbeträge, Unterhaltspflichten und dergleichen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. 3. Darüber hinaus fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Arbeitgebers für eine Schadensersatzpflicht aus § 840 Abs 2 Satz 2 ZPO, wenn dieser die Fragen so beantwortet, wie sie der Gerichtsvollzieher gestellt und in der Zustellungsurkunde entsprechend angekreuzt hat.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 ; ZPO § 840 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen
AP Nr. 7 zu § 840 ZPO
ARST 1995, 232
BB 1995, 1248
DGVZ 1995, 115