BAG - Urteil vom 24.05.1989
8 AZR 240/87
Normen:
BGB § 844 Abs. 1 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 589 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 636 Abs. 1 Satz 1, § 638 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 636 RVO
ARST 1990, 55
ASP 1990, 21
DB 1989, 2540
EBE/BAG 1989, 135
EzA § 636 RVO Nr. 10
EzBAT § 8 BAT Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 7
HV-INFO 1989, 2574
NJW 1989, 2838
NZA 1989, 795
VersR 1990, 50
ZfS 1990, 7
Vorinstanzen:
LAG München - 6 (7) Sa 555/86 - 26.02.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Passau - 2 Ca 309/86 D - 03.07.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftung des Arbeitgebers: Arbeitsunfall - Beerdigungskosten

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 240/87

DRsp Nr. 2001/14782

Haftung des Arbeitgebers: Arbeitsunfall - Beerdigungskosten

Bei Tod durch Arbeitsunfall unterliegt der Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) dem Haftungsausschluss nach § 636 Abs. 1 RVO.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 1 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 589 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 636 Abs. 1 Satz 1, § 638 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit Werkstatt. Der Sohn der Kläger war als Auszubildender für den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Am 5. August 1985 ließ der Beklagte auf dem Betriebsgelände mit einem Bagger eine Grube ausheben, in die ein Erdtank mit einem Fassungsvermögen von 20.000 Litern verlegt werden sollte. Als der Aushub die Breite von 2,75 m, die Länge von 7,75 m und die Tiefe von 3,10 m erreicht hatte, forderte der Beklagte seine beiden Auszubildenden, darunter den Sohn der Kläger, auf, in die Grube zu steigen und mit Schaufeln den Boden zu ebnen. Während dieser Arbeiten stürzte eine der Wände, die nicht gesichert waren, ein. Das herabfallende Erdreich verschüttete die Auszubildenden. Der Sohn der Kläger wurde dadurch getötet.