Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit Werkstatt. Der Sohn der Kläger war als Auszubildender für den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Am 5. August 1985 ließ der Beklagte auf dem Betriebsgelände mit einem Bagger eine Grube ausheben, in die ein Erdtank mit einem Fassungsvermögen von 20.000 Litern verlegt werden sollte. Als der Aushub die Breite von 2,75 m, die Länge von 7,75 m und die Tiefe von 3,10 m erreicht hatte, forderte der Beklagte seine beiden Auszubildenden, darunter den Sohn der Kläger, auf, in die Grube zu steigen und mit Schaufeln den Boden zu ebnen. Während dieser Arbeiten stürzte eine der Wände, die nicht gesichert waren, ein. Das herabfallende Erdreich verschüttete die Auszubildenden. Der Sohn der Kläger wurde dadurch getötet.
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