OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2018
4 U 4/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1528
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 258/14

Haftung der Wirtschaftsprüfer des in Insolvenz gefallenen Handelskonzerns Arcandor wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife der Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 4/17

DRsp Nr. 2018/1721

Haftung der Wirtschaftsprüfer des in Insolvenz gefallenen Handelskonzerns Arcandor wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife der Gesellschaft

Ein Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung der Insolvenzreife zu Hinweisen hierauf nur dann verpflichtet, wenn dies Gegenstand des jeweiligen Auftrags ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.101.156,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 97,5 % und die Beklagte 2,5 % zu tragen.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.