LG Düsseldorf, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 275/17
Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen unzutreffender Angaben im Emissionsprospekt einer Hypothekenanleihe
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 14 U 35/19
DRsp Nr. 2020/11641
Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen unzutreffender Angaben im Emissionsprospekt einer Hypothekenanleihe
1. Die Strafvorschrift des § 264aStGB ist Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers.2. Täter des Kapitalanlagebetruges nach § 264aStGB kann nicht nur der Herausgeber des Prospektes sein, sondern Jedermann, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht. Dazu gehören auch die Mitglieder des Vorstandes der Emittentin.3. In den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1StGB fallen auch Emissionsprospekte für Inhaberschuldverschreibungen i.S. von § 793BGB (hier: Hypothekenanleihen).4. Angaben über die wirtschaftliche Lage der Emittentin und ihre Ertragsfähigkeit stellen vorteilhafte Angaben über für den Erwerb erhebliche Umstände dar. Denn es stellt insbesondere dann ein wesentliches Investitionskriterium für einen Anleger dar, wenn von der wirtschaftlichen Lage der Emittentin ein optimistisches Bild gezeichnet wird.
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