OLG München - Endurteil vom 09.02.2018
21 U 3655/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 31 Abs. 2; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 21724/15

Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber AnlageinteressentenUnterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Stellung des Insolvenzantrags über das Vermögen einer Partei

OLG München, Endurteil vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 21 U 3655/16

DRsp Nr. 2018/5473

Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Anlageinteressenten Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Stellung des Insolvenzantrags über das Vermögen einer Partei

1. Die Treuhandkommanditistin eines Medienfonds haftet grundsätzlich nach ihr der Gesellschaft beigetretenen Kommanditisten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. 2. Voraussetzung für die Haftung des aufnehmenden Gesellschafters ist nicht, dass dieser Gründungsgesellschafter war. 3. Die Treuhandkommanditistin haftet gegenüber Kapitalanlegern, die nach ihr den Fonds als Direktkommanditisten beigetreten sind und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. 4. Letzteres ist der Fall, in dem die Fondsgesellschaft betreffenden Prospekt das Mittelverwendung als "Und-Konto" bezeichnet wird, tatsächlich jedoch ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft ohne einer "Und-Konto vergleichbare Verfügungsbeschränkung für die Mitarbeiter der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016, Az. 29 O 21724/15, aufgehoben.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.988,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:

2. 3. 4. 5. 6. II. III. IV.