OLG München - Endurteil vom 21.02.2018
20 U 3751/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 31 Abs. 2; ZPO § 240;
Fundstellen:
AG 2018, 488
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 6995/15

Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber AnlageinteressentenUnterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Stellung des Insolvenzantrags über das Vermögen einer Partei

OLG München, Endurteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 20 U 3751/16

DRsp Nr. 2018/4568

Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Anlageinteressenten Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Stellung des Insolvenzantrags über das Vermögen einer Partei

1. Die Treuhandkommanditistin eines Medienfonds haftet grundsätzlich nach ihr der Gesellschaft beigetretenen Kommanditisten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. 2. Voraussetzung für die Haftung des aufnehmenden Gesellschafters ist nicht, dass dieser Gründungsgesellschafter war. 3. Die Treuhandkommanditistin haftet gegenüber Kapitalanlegern, die nach ihr den Fonds als Direktkommanditisten beigetreten sind und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. 4. Letzteres ist der Fall, in dem die Fondsgesellschaft betreffenden Prospekt das Mittelverwendung als "Und-Konto" bezeichnet wird, tatsächlich jedoch ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft ohne einer "Und-Konto vergleichbare Verfügungsbeschränkung für die Mitarbeiter der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 2016, Az. 32 O 6995/15, abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2014 zu zahlen.

II. III. IV. V. VI. 2. 3. 4.