OLG München - Endurteil vom 09.02.2018
21 U 4490/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 18949/15

Haftung der Treuhandkommanditistin eines geschlossenen Medienfonds wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

OLG München, Endurteil vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 21 U 4490/16

DRsp Nr. 2018/5474

Haftung der Treuhandkommanditistin eines geschlossenen Medienfonds wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

1. Ist die Treuhandkommanditistin eines Medienfonds der Fondsgesellschaft erst zeitlich nach dem Beitritt eines Kapitalanlegers beigetreten, so scheidet eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie unter dem Gesichtspunkt der aufnehmenden Altgesellschafterin aus. 2. War die Treuhandkommanditistin an der Gründung der Fondsgesellschaft nicht beteiligt, so kommt auch eine Haftung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinne nicht in Betracht. 3. Aus der Funktion als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages lässt sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Aufklärung über etwaige Prospektfehler gegenüber einem vor ihr der Fondsgesellschaft beigetretenen Kommanditisten herleiten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2016, Az.: 35 O 18949/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.