OLG München - Beschluss vom 11.07.2018
13 U 2556/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; GmbHG § 30; GmbHG § 31;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 717
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 19783/16

Haftung der Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft

OLG München, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 13 U 2556/17

DRsp Nr. 2019/6912

Haftung der Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft

Auch die Nur-Treuhandkommanditistin ohne eigene Anteile und Nicht-Gründungsgesellschafterin ist verpflichtet, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte. Die Treuhandkommanditistin ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrages über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden. (Gegen diese Verpflichtung hat vorliegend die Treuhandkommanditistin jedoch nicht verstoßen, da aufklärungspflichtige Prospektfehler oder regelwidrige Auffälligkeiten nicht vorliegen.)

Tenor

1. 2.