LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 107/14
ArbG Stralsund, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 506/13
Haftung der organschaftlichen Vertreter für die Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell in der Insolvenz des Unternehmens
BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 293/15
DRsp Nr. 2016/7468
Haftung der organschaftlichen Vertreter für die Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell in der Insolvenz des Unternehmens
Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG keine Anwendung.Orientierungssätze:1. Nach dem in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers findet die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der Organe der Arbeitgeberin auf Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell keine Anwendung.2. Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat mit dem Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG verstoßen.3. Ein Schadensersatzanspruch der Altersteilzeitarbeitnehmer gegen die Organe der Arbeitgeberin kommt weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG stellt im Verhältnis zwischen Organ und Altersteilzeitarbeitnehmer kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2BGB dar.
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