Am 17. März 1994 gründeten der Kläger, der Beklagte, XXX und XXX vor dem Notar XXX eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma: XXX. Das Stammkapital betrug 200.000,00 DM. Die einzelnen Gesellschafter übernahmen jeweils Stammeinlagen in Höhe von 50.000,00 DM, die in voller Höhe geleistet worden sind. Die GmbH ist bisher noch nicht in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen worden.
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