Unter Aufgabe seiner im Beschluß vom 23. August 1995 - 10 AZR 908/94 (A) - vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Senat der neueren Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes im Vorlagebeschluß vom 4. März 1996 -
Damit erledigt sich die Vorlage des Senats an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 23. August 1995 (GmS-OGB 1/95).
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