Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung
BSG, Urteil vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 2 RU 7/95
DRsp Nr. 1996/30232
Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung
Eine persönlichen Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Durchgriffshaftung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]