LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.04.1996
16 Sa 122/96
Normen:
BGB § 705 § 164 ; VTV/Maler § 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3525/93

Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.1996 - Aktenzeichen 16 Sa 122/96

DRsp Nr. 2003/6735

Haftung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft für Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsvertrag

»1. Zur Begründung der Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für den an den Abschluss von Arbeitsverträgen anknüpfende Verbindlichkeiten ist grundsätzlich erforderlich, dass der handelnde Gesellschafter bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen erkennbar im Namen der Gesellschaftergruppe auftritt. 2. Fehlt es bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen an einem erkennbaren Auftreten des Mitgesellschafters für die Gesellschaftergesamtheit, haften alle Mitgesellschafter gleichwohl für die an die Arbeitgebereigenschaft anknüpfenden Verbindlichkeiten, wenn die seitens der Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen erkennbar für den Betrieb bestimmt sind, dessen Inhaber (Rechtsträger) die GbR ist.