LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2011
3 Sa 495/10
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 139 b/10

Haftung der Arbeitgeberin bei Arbeitsunfall; unbegründete Schmerzensgeldklage der Arbeitnehmerin nach Sturz im schneegeräumten Eingangsbereich eines Krankenhauses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 495/10

DRsp Nr. 2011/5344

Haftung der Arbeitgeberin bei Arbeitsunfall; unbegründete Schmerzensgeldklage der Arbeitnehmerin nach Sturz im schneegeräumten Eingangsbereich eines Krankenhauses

1. Eine Haftung der Arbeitgeberin für Personenschäden setzt gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII voraus, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist; ein Arbeitsunfall wird nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er gewollt und für den Fall des Eintritts gebilligt wird. 2. § 104 Abs. 1 SGB VII schließt eine Haftung der Arbeitgeberin bei vorsätzlicher Pflichtverletzung mit ungewollter Unfallfolge aus; wer vorsätzlich eine zugunsten der Arbeitnehmerin bestehende Schutzvorschrift missachtet, will meistens dennoch nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall selbst sondern hofft, dass dieser kein Unfall widerfährt. 3. Das Maß der geschuldeten Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nicht nach der jeweiligen Branche der Verpflichteten sondern nach den allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstäben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.08.2010 - 1 Ca 139 b/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1;

Tatbestand: