I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als EDV-Organisator bei der Zentralverwaltung einer Warenhauskette angestellt. Im Streitjahr 1996 war er an 224 Tagen dort tätig. Außerhalb seiner normalen Arbeitszeit leistete der Kläger von zu Hause aus Bereitschaftsdienst, d.h. ihm oblag die Betreuung der Filialrechner und Kassensysteme bei Soft- und Hardwarestörungen in 74 Filialen per Telefon und Teleservice. Der Bereitschaftsdienst umfasste die folgenden Zeiten:
- Montag bis Mittwoch von 17.00 bis 20.00 Uhr,
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