I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer und Leiter einer Grundschule. Von der Lehrtätigkeit ist er zu 50 v.H. freigestellt. In der Schule steht ihm ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung. Das Zimmer ist mit einem Schreibtisch samt Stuhl, drei Schränken und einer Sitzecke ausgestattet. In dem von ihm und seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer.
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