LAG Hamburg - Urteil vom 10.09.2015
7 Sa 24/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 415/14

Gutschrift zum Arbeitszeitkonto für Feiertage zum JahreswechselUnbegründete Arbeitnehmerklage bei fehlender Sonderregelung

LAG Hamburg, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 24/15

DRsp Nr. 2016/18104

Gutschrift zum Arbeitszeitkonto für Feiertage zum Jahreswechsel Unbegründete Arbeitnehmerklage bei fehlender Sonderregelung

Enthält die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ keine Sonderregelungen für den 24.12. und 31.12. eines Kalenderjahres und sind beide Tage wie „normale“ Werktage behandelt und keine gesonderten Bestimmungen vereinbart, gilt diese Betriebsvereinbarung für den 24.12. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Auch mit dem Vorbehalt, Ausnahmeregelungen für das jeweilige Jahr im Rahmen einer Betriebsvereinbarung „Betriebsruhe“ zu treffen, haben sich die Betriebsparteien grundsätzlich dafür entschieden, dass die in der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ geregelten Arbeitszeitbestimmungen für den 24.12. und den 31.12. gelten, so lange keine Sonderregelungen „Betriebsruhe“ vereinbart werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. April 2015 (26 Ca 415/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über eine Gutschrift zum Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Sache nach geht es um die Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß die Inanspruchnahme von Freizeit durch den Kläger am 24. Dezember und 31. Dezember 2013 im Zeitkonto zu bewerten ist.