Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. April 2015 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über eine Gutschrift zum Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Sache nach geht es um die Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß die Inanspruchnahme von Freizeit durch den Kläger am 24. Dezember und 31. Dezember 2013 im Zeitkonto zu bewerten ist.
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