LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.08.2013
3 Sa 72/12
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 540 c/11

Gutschrift von Zeitstunden auf Arbeitszeitkonto eines Rettungsassistenten für Wochenendfeiertage bei vereinbarungsgemäß ausgeschlossenem Freizeitausgleich

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 72/12

DRsp Nr. 2013/20228

Gutschrift von Zeitstunden auf Arbeitszeitkonto eines Rettungsassistenten für Wochenendfeiertage bei vereinbarungsgemäß ausgeschlossenem Freizeitausgleich

1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren, bestimmte Zeiten auf dem von der Arbeitgeberin geführten Arbeitszeitkonto "gutzuschreiben", kommt grundsätzlich § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen in Betracht; ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste, und hat damit Dokumentationsfunktion. 2. Bestimmt das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung; geleistete Arbeit ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen ("gutzuschreiben"), wobei Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (z.B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (z.B. Bereitschaftsdienst) bewertet werden können, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht, was erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.