LAG Hamburg - Urteil vom 14.03.2012
H 6 Sa 116/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 208/10

Gutschrift von Arbeitszeit und Entfernung einer Abmahnung bei unzeitgemäßer Teilnahme an einer Schulung des Wahlvorstands

LAG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen H 6 Sa 116/11

DRsp Nr. 2013/5962

Gutschrift von Arbeitszeit und Entfernung einer Abmahnung bei unzeitgemäßer Teilnahme an einer Schulung des Wahlvorstands

1. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt die Arbeitgeberin die Kosten der Betriebsratswahl; dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und Durchführung der Wahl sowie mit der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind. 2. Die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist auch ohne konkrete Regelung auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt; die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze gelten entsprechend. 3. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist die Arbeitgeberin nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt wegen Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, zu mindern. 4. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes; das Arbeitsentgelt ist daher auch fortzuzahlen (und folglich Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben), soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen.