LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.08.2010 2 Sa 437/09
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 44 Nr. 1; TV-L § 44 Nr. 2 S. 2; AltTzG § 1 Abs. 1; TzBfG § 2 Abs. 1 S. 1; TV Arbeitsplatzsicherung 3 Abs. 1; ArbZVO-Lehr § 4 Abs. 2; ArbZVO-Lehr § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 165/09
Gutschrift auf Arbeitszeitkonto für mehrtägige Klassenfahrt einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin; Altersteilzeit im Blockmodell als Teilzeitbeschäftigung
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 437/09
DRsp Nr. 2011/7028
Gutschrift auf Arbeitszeitkonto für mehrtägige Klassenfahrt einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin; Altersteilzeit im Blockmodell als Teilzeitbeschäftigung
1. Da im Land Sachsen-Anhalt eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an Gymnasien im Schuljahr 2007/2008 lediglich 20,5 Unterrichtsstunden zu leisten hat, ist dementsprechend als Obergrenze der Anrechenbarkeit für die Arbeit einer (alters-) teilzeitbeschäftigten Lehrerin auch nur die Tätigkeit einer als vollzeitbeschäftigten oder als vollzeitbeschäftigt geltenden Lehrkraft im Land Sachsen-Anhalt im Schuljahr 2007/2008 an Gymnasien zu Grunde zu legen; anderenfalls würde die teilzeitbeschäftigte Lehrerin als Teilzeitbeschäftigte sachgrundlos besser gestellt werden als entsprechende als vollzeitbeschäftigt geltende Lehrkräfte an Gymnasien in Sachsen-Anhalt.2. Auch während der Arbeitsphase der Alterteilzeit ist die Lehrerin teilzeitbeschäftigt.
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