LAG Berlin-Brandenburg - Teilurteil vom 30.04.2013
7 Sa 2002/12
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4065/12

Günstigkeitsvergleich zur Anwendung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG aufgrund einzelvertraglicher BezugnahmeBerechnung des Stundensatzes zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage

LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 2002/12

DRsp Nr. 2014/4332

Günstigkeitsvergleich zur Anwendung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme Berechnung des Stundensatzes zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage

Es ist für den Arbeitnehmer günstiger i. S. d. § 4 Abs. 3 TVG, eine kürzere Wochenarbeitszeit zu einem höheren Stundensatz als nach dem Tarifvertrag zu leisten, auch wenn sein Monatseinkommen dadurch insgesamt geringer ausfällt Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind in einem Gesamtvergleich nicht isoliert zu betrachten. Zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage ist das jeweilige Monatsentgelt der dafür zu erbringenden Arbeitszeit in der Weise gegenüberzustellen, dass der jeweilige Stundensatz berechnet wird (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2013 - 6 Sa 2000/12).

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Berlin vom 27.08.2012 - 18 Ca 4065/12 - teilweise geändert.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen T. AG mit Stand 24.06.2007 kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung, soweit sie günstiger sind als die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten.